Ab dem 1. Januar 2019 gelten neue Tarife für die Lkw-Maut. Neu ist, dass der Mautsatz auch nach der Gewichtsklasse bestimmt wird. Und: Lärmbelastungskosten spielen erstmals eine Rolle.
Mautsatz besteht aus drei Mautteilsätzen
Der Mautsatz je Kilometer setzt sich aus drei Mautteilsätzen zusammen. Erstens den Mautteilsatz, der die Infrastrukturkosten beinhaltet. Diese sind abhängig von der Gewichtsklasse, der das mautpflichtige Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination angehört. Die verursachten Kosten für die Luftverschmutzung bilden den zweiten Mautteilsatz. Diese sind abhängig von der Schadstoffklasse des Fahrzeugs. Drittens den Mautteilsatz in Höhe von 2 Cent, der die verursachten Lärmbelastungskosten widerspiegelt.

So setzt sich der neue Mautsatz zusammen. Grafik: reborn
Neue Mitwirkungspflicht: Gewichtsklasse einstellen
Aus dem ersten Mautteilsatz ergibt sich eine neue Mitwirkungspflicht für die Lkw-Fahrer: Ab dem 1. Januar 2019 müssen sie unbedingt bei jeder Fahrt das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination auf der OBU einstellen. Das ändert sich beispielsweise, wenn ein Anhänger an- oder abgekoppelt wird. Um das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen zu ermitteln, werden die zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge addiert. Aber aufpassen: Dieses Vorgehen weicht von dem der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung ab. Das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs steht in der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Stütz- und Aufliegelasten werden nicht berücksichtigt.

OBU zeigt Achszahl, Betriebsgebiet und Gewichtsklasse an. Foto: Berthold Litjies
Bei Lkw über 18 Tonnen Achszahl einstellen
Der Gesetzgeber gibt folgende Gewichtsklassen vor: größer/gleich 7,5 – 11,99 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, größer/gleich 12 Tonnen bis 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und größer 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. Für diese Gewichtsklasse, also über 18 Tonnen, wird zusätzlich nach Achsen unterschieden: bis zu 3 Achsen und über 4 Achsen. Dies muss wiederum der Lkw-Fahrer im Fahrzeuggerät angeben. Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen bis zu 18 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ist eine Einstellung der Achszahl auch möglich, aber nicht verpflichtend.
Deklaration in Schritten von 1,5 Tonnen
Nachdem der Lkw-Fahrer den Motor seines Fahrzeugs gestartet hat, zeigt die OBU die Gewichtseinstellung der letzten Fahrt an. Das kann entweder das dauerhaft auf dem Fahrzeuggerät gespeicherte zulässige Gesamtgewicht sein. Oder es ist das Gewicht, das der Fahrer bei der letzten Fahrt aktiv ausgewählt hat. Nun muss der Fahrer vor Antritt der Fahrt entscheiden, ob das angezeigte Gewicht korrekt ist oder ob er ein anderes einstellen muss.

Der Fahrer muss die Gewichtsklasse vor jedem Fahrtantritt kontrollieren und, wenn nötig, korrekt einstellen.
Dabei deklariert er das Gewicht seines Fahrzeuges in Auswahlschritten von 1,5 Tonnen. Er kann keine Gewichtsklasse einstellen, die kleiner ist als das auf dem Fahrzeuggerät gespeicherte Gewicht.
Bei der Wahl der Gewichtsklasse ist unerheblich, welcher Wert innerhalb der Klasse eingestellt wird. Ändert der Fahrer vor Beginn einer neuen Fahrt die Einstellungen an der OBU nicht, verwendet diese die Einstellungen der letzten Fahrt.
Gewichtsklassen einstellen ist Gesetz
Ab dem 1. Januar 2019 gilt die 5. Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes. Sie besagt unter anderem, dass die Gewichtsklasse ein Parameter für die Berechnung der Mauthöhe ist. Und sie verpflichtet den Fahrer dazu, das zulässige Gesamtgewicht immer aktuell und korrekt einzustellen. Ist das zulässige Gesamtgewicht nicht korrekt eingestellt, führt das zur Ahndung und Nacherhebung der Mautbeträge.
In unserem Film zum Einstellen der Gewichtsklassen erfahren Sie mehr zum Thema. Er zeigt auch, wie die Gewichtsklassen an der OBU eingestellt werden können. Den Film gibt es im YouTube-Kanal von Toll Collect auch in englisch, polnisch und französisch.